Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  2. ”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).

II. Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
    des Auftraggebers bestimmt.
  3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
    Fotografen.
  5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht, ohne Zustimmung des Fotografen das Lichtbild
    zu vervielfältigen oder zu verbreiten. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich
    abbedungen.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu
    werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur
    Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz
    50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
    bleibt unberührt.
  7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu
    verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG.
  8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten
    Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum
    des Fotografen. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte
    Bezahlung.

III. Vergütung

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
    vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
    Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
    Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
    Eigentum des Fotografen.

IV. Haftung

  1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
    insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays,
    Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder
    grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist
    ausgeschlossen.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt,
    falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für
    Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
    anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
    Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden,
    die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder entstehen.
  5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes
    Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den
    Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des
    Auftraggebers.
  7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
    des Auftraggebers.
  8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim
    Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
    das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die
    Verletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
    stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
    Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der
    Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
    seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung,
    Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

  1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
    Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung
    sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
    während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu
    tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
    Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche auf eigene Kosten und
    Gefahr zurückzusenden. Für Verlust oder Beschädigung kann der Fotograf Schadenersatz bis zur
    Höhe seines Honorars und der entstandenen Kosten verlangen.
  3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein
    Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.
  4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber
    zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der
    Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

VII. Datenschutz

  1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
    Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotografen.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
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